Satzung des Sportverein Theilheim 1949 e.V.

in der durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 25.09.2023

in Theilheim beschlossenen Fassung

§1 – Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen SV Theilheim 1949 e.V. und hat seinen Sitz in Theilheim. Er ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Würzburg unter der Nummer
    VR 488 eingetragen.
  2. Der Verein steht auf der freiheitlich, demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen.
  3. Die Vereinsfarben sind orange – schwarz.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 – Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Amateursports.
  2. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
    • a. Pflege der Sportarten
    • b. Durchführung von sportlichen Versammlungen, Vorträgen und Veranstaltungen.
    • c. Instandhaltung der Sportanlagen, der Sportgeräte und der sonstigen Baulichkeiten.
    • d. Zugehörigkeit zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und dessen Fachverbänden
  3. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich
    auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung
    nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs 2. trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt
    für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung
    einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist
    die Haushaltslage des Vereins.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
    nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den
    Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon
    usw.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach
    seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
    Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sind, nachgewiesen werden.

§4 - Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden.
  2. Ordentliche Mitglieder können aktiv oder passiv sein. Als aktive Mitglieder gelten diejenigen Personen, die sich in einer vom Verein betriebenen Sportart betätigen. Passive Mitglieder sind solche, die sich nicht aktiv an einer vom Verein betriebenen Sportart betätigen.
  3. Eine Verweigerung der Mitgliedschaft aus Gründen des Alters, des Geschlechts, der Religion, der Hautfarbe oder der Herkunft ist nicht zulässig.
  4. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied hat schriftlich zu erfolgen (Beitrittserklärung). Über die Annahme entscheidet je nach Zuständigkeit die Abteilungsleitung. Der Vorstand behält sich bei Einstellung oder Ablehnung ein Mitspracherecht vor. Bei Ablehnung hat der Bewerber das Recht, sich an die Mitgliederversammlung zu wenden. Diese entscheidet dann endgültig. Mit der Aufnahme unterwirft sich der Bewerber dieser Satzung und den abteilungsinternen Regelungen.
  5. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben oder ihm langjährig angehören, werden zeitweilig geehrt. Auf Antrag des Vereinsausschusses können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern und ehemalige Vorstände zu Ehrenvorständen ernannt werden. Hierzu ist der Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit notwendig.

§5 – Rechte der Mitglieder

  1. Die aktiven und passiven Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Ihnen steht das aktive und passive Wahlrecht zu. Sie können Anträge stellen und verlangen, dass hierüber abgestimmt wird. Voraussetzung ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.
  2. Die Jugendlichen haben das Recht zur Teilnahme an den Versammlungen des Vereins. besitzen jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind. oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6 – Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinssatzung und Beschlüsse des Vereinsausschusses, der Mitglieder- und Abteilungsversammlungen zu befolgen, die Beiträge pünktlich zu entrichten und das Ansehen und die Ehre des Vereins zu wahren sowie sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet sind, den Verein zu schädigen.
  2. Die Beiträge sind Jahresbeiträge und sind als Bringschulden in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres zu entrichten.
  3. Es ist Ehrensache der Mitglieder, an den Mitglieder- und Abteilungsversammlungen teilzunehmen.

§7 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • a. durch Tod
    • b. durch Kündigung
    • c. durch Ausschluss
  2. Bei Beendigung durch den Tod werden noch offenstehende Beiträge gestrichen.
  3. Die Kündigung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung muss schriftlich dem Verein gegenüber erklärt werden.
  4. Beitragsrückstände sind zu zahlen.
  5. Der Ausschluss kann u.a. erfolgen bei:
    • a. groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen und gegen die Satzung;
    • b. wiederholtem Nichtbefolgen der Beschlüsse des Vereinsausschusses, der Mitglieder- und Abteilungsversammlungen;
    • c. Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrages, wenn der Beitragsrückstand einen längeren Zeitraum als ein halbes Jahr umfasst und auch auf Mahnung hin nicht entrichtet wurde.
  6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

§8 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • a. der Vorstand
  • b. der Vereinsausschuss
  • c. die Mitgliederversammlung
  • d. die Abteilungsversammlungen

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorstandsvorsitzenden
  • dem Vorstand Sport
  • dem Vorstand Verwaltung
  • dem Vorstand Finanzen
  1. Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein alleine, während von den übrigen Vorstandsmitgliedern jeweils zwei den Verein gemeinsam vertreten können. Im Innenverhältnis darf nur bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden die Vertretungsmacht durch die übrigen Vorstandsmitglieder ausgeübt werden.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  3. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als 5.000.- € belasten, sind der Vorstandsvorsitzende und im Verhinderungsfall zwei der übrigen Vorstandsmitglieder bevollmächtigt.
    Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 5.000,- € belasten, für Dienstverträge, Belastungen und Grundstücksverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses.
    Bei Abschluss von Rechtsgeschäften über 10.000,-€ braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse ina. Vorstandssitzungen, oder

    b. im Umlaufverfahren. Anträge und Vorlagen werden vom Vorstand per E-Mail, über verschlüsselte, soziale Kommunikations-dienste oder sonstige, digitale Kollaborations- und Videoplattformen versandt, diskutiert und beschlossen,

    die vom Vorstandsvorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Vorstand Sport berufen werden.
    Eine Einladung per E‐Mail ist zulässig.

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

  5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vereinsausschuss das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

II. Dem Vereinsausschuss gehören an:

  • der Vorstand
  • die Leiter der Abteilungen
  • die Ehrenvorstände
  1. Im Verhinderungsfall können sich die Mitglieder des Vereinsausschusses durch geeignete Vereinsmitglieder vertreten lassen.
  2. Der Vereinsausschuss ist berechtigt, sich durch Berufung weiterer Mitglieder zu verstärken.
  3. Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse in
  4. a. Vereinsausschusssitzungen, oderb. im Umlaufverfahren. Anträge und Vorlagen werden vom Vorstand per E-Mail, über verschlüsselte, soziale Kommunikationsdiensten oder sonstige, digitale Kollaborations- und Videoplattformen versandt, diskutiert und beschlossen, die von dem Vorstandsvorsitzenden und bei dessen Verhinderung, vom Vorstand Sport berufen werden.
    Eine Einladung per E‐Mail ist zulässig.

    Die schriftliche Einladung soll eine Woche vor dem Sitzungstermin erfolgen. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Einladung spätestens drei Tage vor Sitzungsbeginn erfolgte und mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlüssen des Vereinsausschusses entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

  5. Anliegen Jugendlicher können durch einen Vertreter in einer Sitzung des Vereinsausschusses vorgetragen werden.
  6. Der Vereinsausschuss beschließt zu einem geeigneten Zeitpunkt, wieviel Prozent der Mitgliedsbeiträge an die Abteilungen zurückverteilt werden.
  7. Der Vereinsausschuss kann selbständig persönliche Streitigkeiten unter Vereinsangehörigen und zwischen Abteilungen zur Erledigung bringen.

§9 - Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte im ersten Kalenderhalbjahr statt. Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung werden mit einer Frist von mindestens 14 Tagen im Mitteilungsblatt der Gemeinde bekanntgegeben.Eine Einladung per E‐Mail ist zulässig.Kann eine ordentliche Mitgliederversammlung aufgrund einer gesetzlichen Anordnung oder Maßnahme nicht bis spätestens Ende November stattfinden, dann ist auch eine virtuelle Mitgliederversammlung mit Hilfe einer geeigneten, digitalen Videoplattform zulässig.
  2. Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens sechs Tage vor dem Versammlungstag, schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden eingereicht werden. Über die Zulassung später eingehender Anträge und über deren Beschlussfassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ausgenommen hiervon sind Anträge auf Satzungsänderung, welche in jedem Fall durch die Tagesordnung angekündigt werden müssen.
  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, auf Beschluss des Vereinsausschusses, oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
  4. Zur Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • a. Vorlage der Jahresberichte für das abgelaufene Kalenderjahr durch den Vorstandsvorsitzenden, die Abteilungsleiter, ferner die Vorlage des Kassenberichts und das Prüfungsergebnis der Kassenprüfer.
    • b. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Vereinsausschusses.
    • c. Neuwahl des Vorstands und der Kassenprüfer. Der Vorstand wird alle zwei Jahre neu gewählt, Wiederwahl ist möglich. Abwesende Mitglieder dürfen nur für ein Amt gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung vorliegt. Der alte Vorstand bleibt bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.
    • d. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
    • e. Satzungsänderung
    • f. Ernennung von Ehrenvorständen und Ehrenmitgliedern.
  5. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ausgenommen hiervon ist §8 Abs.4.e. „Satzungsänderung“, bei der eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.
  6. Die Wahlen werden durch Zuruf vorgenommen. Stehen für ein Amt mehrere Bewerber zur Verfügung, ist eine geheime Wahl mittels Stimmzettel durchzuführen.
  7. Die Wahlen in der Mitgliederversammlung werden von einem Wahlausschuss geleitet, der von den anwesenden Mitgliedern bestimmt wird. Der Wahlausschuss besteht aus einem Wahlausschussvorsitzenden und mindestens einem Beisitzern.
  8. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl vorzunehmen.

§10 - Abteilungen

  1. Innerhalb des Vereins bilden sich mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen zur besonderen Pflege bestimmter Sportarten.Die Mitgliedschaft in einer Abteilung kann nur von Mitgliedern des SV Theilheim erworben werden. Hierfür ist die Abteilungsleitung verantwortlich. Die Abteilungsleitung wird von den Abteilungsmitgliedern gewählt. Sie besteht mindestens aus Abteilungsleiter, Schriftführer und Kassenwart und kann je nach Bedarf bei den Abteilungswahlen um weitere Mitglieder verstärkt werden.
  2. Für die Abteilungen gelten folgende Vorschriften:
    • a. Die gewählten Abteilungsleiter sind Mitglieder des Vereinsausschusses.
    • b. Mit Zustimmung des Vereinsausschusses können Spartenbeiträge erhoben werden, die von den Abteilungsversammlungen festgelegt werden. Über dieses Geld verfügen die Abteilungen selbst, ebenso über die durch den Vereinsausschuss zurückverteilten Gelder.
    • c. Alle Ausgaben durch die Abteilungen dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken dienen.
    • d. Alle von einer Abteilung geschlossenen Verträge mit dritten Personen haben dem SV Theilheim gegenüber nur Gültigkeit, wenn sie vom Vorstand (§7 Abs.1) unterzeichnet sind.
    • e. Der Vereinsausschuss hat das Recht, die Bildung von Abteilungen zu verweigern.

§11 - Einnahmen und Ausgaben

  1. Zu den Einnahmen gehören Mitgliedsbeiträge. Spenden und Pachterträge.
  2. Zu den Ausgaben gehören Zahlungen. die durch entsprechende Auflagen zweckgebunden sind (z.B. Verbandsbeiträge, laufende Gebühren u.ä.) und die Ausgaben, die allen Abteilungen gleichermaßen betreffen.
  3. Ausnahmsweise können auf Antrag auch reine Abteilungszuschüsse gewährt werden, wenn der Vereinsausschuss mit Dreiviertelmehrheit zustimmt.

§12 – Beurkundung der Beschlüsse

  1. Die in den Vorstand – und Vereinsausschusssitzungen sowie Mitglieder – und Abteilungsversammlungen gefassten Beschlüsse sind von dem jeweiligen Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§13 - Satzungsänderungen

  1. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§14 - Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens dreiviertel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung nicht beschlussfähig, dann ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig ist. Zur Beschlussfassung ist immer eine Zweidrittelmehrheit notwendig.
  2. Der Verein haftet seinen Gläubigem nur mit dem Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereins oder
  3. Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen der Gemeinde Theilheim zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne 5 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§15 - Schlussbestimmungen

  1. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25. September 2023 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen.
  2. Diese Satzung erhält ihre Wirksamkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister.
  3. Frühere Satzungen gelten hiermit als aufgehoben.

Theilheim, 25. September 2023

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